Einkaufsbedingungen

der Hellma GmbH & Co. KG

 

1. Allgemeines

1.1 Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Hellma GmbH & Co. KG als Auftraggeber (nachfolgend AG genannt) und deren Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt). Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der AN Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der AN die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des AG  gültigen bzw. jedenfalls in der von ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass der AG in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der AG ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der AG  in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN dessen Lieferungen oder Dienstleistungen vorbehaltlos annimmt.

1.4 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

2.1 Angebote sind zweifach, für den AG unverbindlich und kostenlos einzureichen. Der AN hat sich im Angebot bezüglich Menge, Beschaffenheit und Ausführung an die Anfrage oder an die Ausschreibung zu halten und im Falle einer Abweichung ausdrücklich auf diese hinzuweisen. Er ist an sein Angebot 3 Monate gebunden

2.2 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart

2.3 Bestellungen des AG gelten frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der AN den AG  zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen

2.4 Nimmt der AN die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der AG zum Widerruf berechtigt.

Eine verspätete Annahme der Bestellung durch den AN gilt als neues Angebot, welches seinerseits der Annahme durch den AG bedarf.

2.5 Im Falle der Annahme der Bestellung hat der AN dem AG eine Auftragsbestätigung per E-Mail unter folgender Adresse: Einkauf.Analytics@hellma.com zukommen zu lassen.

2.6 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem AN (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. die Bestätigung des AGs maßgebend.

2.7 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom AN dem AG gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung eines Rücktritts), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform

2.8 Bei Abrufbestellungen sind nur unsere Lieferabrufe verbindlich erteilte Aufträge.

2.9 Die Verpackungsvorschriften des AG in ihrer jeweils neuesten Version sind Bestandteil dieses Vertrages. Es besteht die Verpflichtung des AN, sich regelmäßig über den Stand der Verpackungsvorschriften des AG zu informieren. Auf Wunsch werden ihm die Bedingungen vor Leistungserbringung zugesandt. Eine Informationspflicht besteht insoweit für den AG weder dem Grunde nach noch speziell nach einer Novellierung der Bedingungen.

 

3. Leistungserbringung

3.1 Der AN verpflichtet sich, bei der Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten. Die Lieferung oder Leistung muss den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutz - Vorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln, einschlägigen Norm-, DIN-, VDE- und sonstigen Vorschriften entsprechen. Elektrische Maschinen, Geräte etc. müssen die erforderlichen VDE – Funkschutzzeichen (CE-Kennzeichnung) tragen und den einschlägigen Maschinenrichtlinien entsprechen. Nach solchen Vorschriften erforderliche Schutzvorrichtungen hat der AN innerhalb des vereinbarten Preises mitzuliefern. Hat der AN Bedenken gegen die von der AG gewünschte Art der Ausführung, so hat er dies dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

3.2 Alle vom AN eingesetzten Materialien müssen die gesetzlichen Auflagen für eingeschränkte, giftige und gefährliche Stoffe einhalten. Hier ist v. a. auf die Einhaltung der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der RoHS-Richtlinie 2011/65/EU vom 08. Juni 2011 unter Berücksichtigung der delegierten Richtlinie (EU) 2015/863 der Kommission vom 31. März 2015 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2011/65/EU und der in Section 1502 des Wall Street Reform and Consumer Protection Act festgelegten Bestimmungen über Konfliktmineralien zu achten. Auch für seine Lieferanten hat der AN durch entsprechende Verträge zu gewährleisten, dass sie die entsprechenden Forderungen erfüllen.

3.3 Alle für Abnahmen, Betrieb, Wartung und Reparatur erforderlichen Unterlagen(Prüfprotokolle, Werkzeugnisse, Zeichnungen, Pläne, Bedienungsanweisungen u.a.) hat der AN in deutscher Sprache, erforderlichenfalls in vervielfältigungsfähiger Form, kostenlos mitzuliefern.

3.4 Abweichungen von den Bestellungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des AGs zulässig.


4. Liefertermine, Lieferverzug, höhere Gewalt

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum des Eingangs des Bestellschreibens beim AN. Der AN gerät nach Ablauf der Lieferzeit in Verzug, ohne dass es der Mahnung durch den AG bedarf. Sind Verzögerungen zu erwarten, z.B. Pandemie, höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige unvorhersehbare Ereignisse, so hat der AN dies unter Angabe der Gründe und der mutmaßlichen Dauer dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Der AN ist dem AG zum Ersatz sämtlicher unmittelbarer und mittelbarer Verzugsschäden verpflichtet, soweit die Verzögerung auf schuldhaftem Verhalten des AN beruht. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistungen enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim AG. Ist nicht Lieferung "frei Werk" (CIP oder DDP gemäß ICC-Incoterms® 2010) vereinbart, hat der AN die Ware unter Berücksichtigung der mit dem Spediteur abzustimmenden Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereit zu stellen.

4.2 Hat der AN die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der AN vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.

4.3 Ist der AN im  Lieferverzug, kann der AG pro vollendete Kalenderwoche des Verzugs eine Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Nettopreises, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware  verlangen. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom AN nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt unberührt. Den Vorbehalt der Vertragsstrafe erklärt der AG spätestens bei Zahlung der Rechnung, die zeitlich der verspäteten Lieferung folgt.

4.4 Sieht der AN Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität  hindern könnten, hat er unverzüglich die bestellende Abteilung des AG zu benachrichtigen.

4.5 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die dem AG wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von ihm geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.

4.6 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, der AG hat ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind ihm zumutbar.

4.7 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die vom AG bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

4.8 An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der AG neben dem Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG) das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Der AG darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

 

5. Versandanzeige und Rechnung

Es gelten die Angaben in den Bestellungen und Lieferabrufen des AGs. Die Rechnung ist in zweifacher Ausfertigung unter Angabe der Bestellnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweilige Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

 

6. Preisstellung und Gefahrenübergang

6.1 Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß ICC-Incoterms®  2010). Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten.

6.2 Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des AN (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Transportkosten einschließlich eventueller Transport- und Haftpflichtversicherung) ein.

6.3 Der AN trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache bis zur Übergabe der Ware  an den AG oder seinen Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.

 

7. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung. Voraussetzung hierfür ist   sowohl der Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung als auch die vollständige Warenlieferung  beziehungsweise die Abnahme der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1. Der AN haftet nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für Rechts- und Sachmängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung), soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Er gewährleistet die sorgfältige und sachgemäße Erfüllung des Vertrages, insbesondere die Einhaltung der festgelegten Spezifikationen und sonstigen Ausführungsvorschriften des AG entsprechend dem neuesten Stand von Wissenschaft und Technik, sowie die Güte und Zweckmäßigkeit der Lieferung hinsichtlich Material, Konstruktion und Ausführung und der zur Lieferung gehörenden Unterlagen (Zeichnungen, Pläne u.a.).

8.2 Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht des AG beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht des AGs für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

In allen Fällen gilt die Rüge des AG (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Verkäufer eingeht. Der AN verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich dem AG zu. Dem AN steht das Recht zu, die vom AG gewählte Art der Nacherfüllung unter den Voraussetzungen des § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern.

8.4 Beginnt der AN nicht unverzüglich nach Aufforderung zur Mängelbeseitigung durch den AG mit der Beseitigung des Mangels , ist der AG in dringenden Fällen nach Ankündigung gegenüber dem AN berechtigt, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, diese auf Kosten des AN selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.

8.5 Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren Sachmängelansprüche in drei Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Ist eine Abnahme vereinbart, beginnt die Verjährungsfrist mit der Abnahme.

8.6 Bei Rechtsmängeln stellt der AN dem AG außerdem von jedweden Ansprüchen Dritter frei. Hinsichtlich Rechtsmängeln gilt auch eine Verjährungsfrist von drei Jahren, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen den AG geltend machen kann.

8.7 Für im Rahmen der Erfüllung der Gewährleistungspflicht gelieferte Ersatzstücke und Nachbesserungsarbeiten leistet der AN wie für den Gegenstand der Lieferung Gewähr. Für Lieferteile, die wegen Gewährleistungsmängeln nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung.

8.8 Entstehen dem AG infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Weg-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der AN diese Kosten zu tragen.

8.9 Nimmt der AG von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom AN gelieferten Vertragsgegenstandes von seinem Abnehmer oder vom Markt zurück oder wird deswegen der Kaufpreis gemindert oder wird der AG in sonstiger Weise deswegen in Anspruch genommen, behält sich der AG den Rückgriff gegenüber dem AN vor, wobei es insoweit der sonst erforderlichen Fristsetzung nicht bedarf.

8.10 Der AG ist berechtigt, vom AN Ersatz der Aufwendungen zu verlangen, die er im Verhältnis zu seinem Kunden zu tragen hat, weil dieser gegen ihn einen Anspruch auf Ersatz der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege -, Arbeits- und Materialkosten hat.

8.11 Der AN haftet dafür, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Gegenstandes der Lieferung oder Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er stellt den AG von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei.

 

9. Haftung und Rückruf

9.1 Unbeschadet der Regelung in Ziffer 8. haftet der AN haftet bei sonstigen Pflichtverletzungen uneingeschränkt für Verschulden. Die vorstehende Haftungsregelung gilt auch, soweit die Pflichtverletzung durch Angestellte und sonstigen Erfüllungsgehilfen des AN begangen wurde und deren Verschulden sich der AN zurechnen lassen muss.

9.2 Darüber hinaus haftet der AN nach Maßgabe von Gefährdungshaftungsvorschriften, insbesondere des Produkthaftungsgesetzes.

9.3 Ist der AN für einen Produktschaden verantwortlich, hat er den AG insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung hat der AN dem AG sämtliche Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter ergeben, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung oder von vom AG durchgeführten Rückrufaktionen. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird der AG  den AN  – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

9.4 Der AN wird eine entsprechende Produkthaftpflichtversicherung sowie Rückrufkostenversicherung in - dem Auftragsumfang - angemessenen Umfang vorhalten und dem AG auf Anforderung vorlegen.

9.5 Eine Begrenzung der Haftung des AN für versicherbare Risiken auf bestimmte Haftungssummen ist nicht vereinbart.

 

10. Sicherheits- und Ordnungsvorschriften

Der AN und alle von ihm beauftragte Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werkgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung sowie alle Sicherheits- und Ordnungsvorschriften des AG zu beachten, die Vertragsbestandteil sind.

 

11. Eigentumsverhältnisse

11.1 Der AG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum am Gegenstand der Lieferung oder Leistung nach dessen Übergabe oder –sofern eine Abnahme vereinbart ist - mit der Abnahme; das gleiche gilt für die vom AN mitgelieferten Unterlagen. Durch die Übergabe erklärt der AN, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter nicht bestehen.

11.2 Materialbeistellungen jeder Art bleiben Eigentum des AG. Sie sind als solches zu kennzeichnen und getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Sie dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Werden Materialbeistellungen verarbeitet, umgebildet, mit anderen Gegenständen verbunden oder vermischt, so erwirbt der AG das alleinige Eigentum an der neuen Sache. Der AN verwahrt diese unentgeltlich für den AG. Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen des AG, die er dem AN überlassen hat, verbleiben bei dem AG. Die Unterlagen sind auf Verlangen mit allen Abschriften oder Vervielfältigungen unverzüglich herauszugeben. Die Unterlagen des AG dürfen nur für die im Rahmen des Vertrags festgesetzten Zwecke verwendet werden. Bei Zuwiderhandlungen haftet der AN für den gesamten Schaden.

 

12. Unterlagen und Geheimhaltung

12.1 Alle durch den AG zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, auch wenn sie sich mittelbar aus den übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software ergeben, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des AN nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die zur Erbringung der Leistung dem AG gegenüber von diesen notwendigerweise benötigt werden und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließliches Eigentum des AG. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen -außer für Lieferungen an den AG – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung durch den AG sind alle von diesem stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den AG zurückzugeben oder zu vernichten. Der AG behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit der AG Rechte zu beachten hat, gilt dies auch zugunsten dieser Dritten.

12.2 Erzeugnisse, die nach vom AG entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach vertraulichen Angaben oder mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen des AG angefertigt sind, dürfen vom AN weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge des AGs.

12.3 Der AN darf in Werbematerial auf geschäftliche Verbindungen mit dem AG nur mit dessen ausdrücklicher Zustimmung hinweisen.

 

13. Umwelt

Unbeschadet der Regelung in Ziffer 3.2.achtet der AN generell auf den Einsatz umweltgerechter Produkte und Fertigungsverfahren. Vom AN wird erwartet, dass er die Bestrebungen des AGs, dessen Kunden des AG und der Gesetzgebung unterstützt, Belastungen für Mensch und Umwelt zu minimieren bzw. zu vermeiden. Vom AN wird eine entsprechende Umsetzung des Umweltgedankens erwartet.

 

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung sind die Vertragspartner verpflichtet, in Vertragsverhandlungen zu treten mit dem Ziel, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

14.2 Ist der Verkäufer Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, so ist Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben und denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen,  der Sitz des AG.  Der AG ist weiter berechtigt, nach seiner Wahl den AN am Gericht des Sitzes des AN oder  der Niederlassung des AN oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

14.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

Einkaufsbedingungen/EKB | Hellma GmbH & Co. KG (DE)

Download